Rechtsanwalt, Strafverteidiger
Holger Rostek ist 1944 in Hameln geboren. In den Jahren 1966 bis 1969 studiert er an den Universitäten München und Tübingen. Am Lehrstuhl von Prof. Dr. Eser ist Holger Rostek wissenschaftlicher Assistent.
Im Jahr 1971 promoviert Holger Rostek an der Universität Bielefeld. In den Jahren 1974 und 1975 ist Holger Rostek Richter in Bielefeld und Dortmund.
Dr. Holger Rostek ist Strafverteidiger.
Dr. Holger Rostek ist seit dem Jahr 1975 als Rechtsanwalt tätig.
Dr. Holger Rostek ist Strafverteidiger vor allen deutschen Strafgerichten.
Dr. Holger Rostek ist Strafverteidiger.
Tätigkeitsschwerpunkte:
- Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht
- Kapitalstrafsachen
- Korruptionsdelikte
- Sexualdelikte, Drogendelikte
- Revisionen im Strafrecht
„Wir schaffen das!“
Eine Beamtin unterschlägt Euro 100.000,- aus der Gemeindekasse und wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Nachdem ich die Verteidigung übernommen habe, erhält die Mandantin zwei Jahre auf Bewährung.
Die Ex-Freundin zeigt ihren Liebhaber wegen Vergewaltigung an. Über gespeicherte E-Mails wird sie als Lügnerin entlarvt. Freispruch.
Eine Hartz-IV-Empfängerin stiehlt zum vierten Mal. Ergebnis: noch einmal eine Bewährungsstrafe.
Ein Unternehmer hinterzieht über Euro 800.000,- Steuern. Nach Einigung mit dem Finanzamt erhält der Mandant zwei Jahre auf Bewährung.
Anklage wegen Totschlags, Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren auf Bewährung.
Dies ist eine Auswahl von Fällen, die ich in der letzten Zeit verteidigt habe.
Sind solche Ergenisse möglich? Ja, sie sind möglich, aber nur bei
- unbedingtem Einsatz für den Mandanten
- fachlicher Kompetenz
- Beherrschung des Strafprozessrechts
- Liebe zum Beruf
Diese Voraussetzungen erfüllen wir aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung durch Verteidigung vor vielen Amtsgerichten in der Bundesrepublik, vor fast allen Landgerichten und in der Revisionsinstanz beim BGH.
Deshalb heisst mein Motto: „Wir schaffen das!“
Veröffentlichungen
Der rechtlich unverbindliche Befehl – Ein Beitrag zur Effektivitätskontrolle des Rechts. Duncker & Humblot 1971, ISBN 3-42802585-7.
Art. 14 GG und die Änderung der Nutzung, landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich, Zusammen mit Haarmann und Crombach, DVBL 1971, S. 211 ff.
Anmerkung zu der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 15.12.1971 – SS 180/71 (68/71), NJW 1972, 1335.
Ablehnung des Amtsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit in der Hauptverhandlung, NJW 1975, S. 192 ff.
Der unkritische Befehlsempfänger, NJW 1975, S. 862 ff.
Rechtliche Kollisionen bei empirischer Forschung- Ein kritischer Bericht- in Eser/Schumann, Forschung im Konflikt mit Recht und Ethik, F. Enke Verlag 1976, S. 40 ff, ISBN 3-432-88191-6.
Soziologisches Gutachten als „präsentes“ Beweismittel im Sinne des § 245 StPO MDR 76, S. 897.
Strafprozessordnung. Formularkommentierung für den Strafverteidiger. C.F. Müller Verlag 1989, ISBN 3-8114-1489-5.
Grenzüberschreitungen. Beiträge zum 60. Geburtstag von Albin Eser “Sachverhaltsverfälschung in der obergerichtlichen Rechtsprechung”, in Arnold/Burkhard/Gropp/Koch, 1995.
Die aufgedrängte Haftprüfung StV 2002, S. 225 ff.
Die ständige Missachtung des § 69 StPO, StraFO 2011, S. 386 ff.
Verteidigung in Kapitalstrafsachen, 2. Aufl. 2012, Carl Heymanns Verlag
§ 252 StPO und die nichtrichterliche Vernehmung, StraFo 9/2016, S. 371 ff.