+++ Zwei interessante Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts +++
Von Interesse sind zwei kürzlich veröffentlichte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:
- Die im Rahmen einer Einreisekontrolle getätigte Äußerung an einen Beamten, ob dieser denn der deutschen Sprache mächtig sei um einfachste Sachverhalte zu erfassen ist wohl keine Beleidigung. Sowohl vom Amtsgericht als auch Landgericht ist der Angeklagte noch wegen Beleidigung verurteilt worden. Das BVerfG stellte nun klar, dass dies noch in den Bereich der freien Meinungsäußerung fallen könnte (BVerfG, Beschluss v. 16.10.2020, 1 BvR 2805/19 in NJW 2021, S. 298 ff.)
- Auch in der zweiten Entscheidung des BVerfG geht es um Beleidigung. Diesmal wurde das Verhalten eines Familienrichters mit den Worten kommentiert, dass dieser einen Ratschlag „mit dämlichen Grinsen“ erteilt habe. Zwar ist diese Äußerung unsachlich und ehrverletzend, jedoch als Kritik gerade noch zulässig. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es wie folgt: „Unter dem Aspekt des besonderen Schutzbedürfnisses der Machtkritik muss der der Entscheidungsgewalt eines Gerichtes unterworfene Bürger die von ihm als verantwortlich angesehenen Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Amtsausübung rügen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage entscheidende gerichtliche Sanktionen bilden.“ (BVerfG, Beschluss v. 16.10.2020, 1 BvR 1024/19 in NJW 2021, S. 301 f.)